Umsatzersatz, das Wichtigste in aller Kürze

Wie gewohnt sind Bestimmungen in Österreich immer überbordende und wenig Bürgernahe. Wir haben versucht in einem ersten Teil das verkürzt zusammenzufassen:

Begünstigte Unternehmen (Wer kommt in Frage?)

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat:
– das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt;
– das Unternehmen ist im Zeitraum direkt von den mit den Beschränkungen (Seil- und Zahnradbahnen), (Gast-gewerbe), (Beherbergungsbetriebe), (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), (Freizeiteinrichtungen), (Veranstaltungsverbot), (Sportveranstaltungsverbot) verordneten Maßnahmen betroffen und auch in einer Branche tätig, die von den verordneten Einschränkungen direkt betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen;
– beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
– das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel betroffen gewesen sein;
– das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist;
– über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;
– An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. 

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
– Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist;
– Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind;
– Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
– neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes 

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers; jedoch höchstens EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkt 6 (siehe unten). 
Die bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300.-.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID Maßnahmen betroffen sind. 80 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar.

Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes 

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 ist von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden zu ermitteln:
(a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf; 
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. a erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.

Antragstellung und Antragsprüfung 

Der Lockdown-Umsatzersatz im Sinne dieser Richtlinien ist im Zeitraum von 6. November 2020 bis 15Dezember 2020 zu beantragen. 
Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus.

Wegen der Minderung des Umsatzersatzes sind im Antrag anzugeben:
Sonstige finanzielle Maßnahmen sind insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen wurden sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds) sind nur dann anzugeben, wenn sie eine finanzielle Maßnahme darstellen. 
Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG),  stellen keine finanziellen Maßnahmen dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag nicht und sind nicht anzugeben.
Ob ein Lockdown-Umsatzersatz nur als Deminimis-Beihilfe im Sinne des Punkts 4.3 gewährt werden kann;
wie viel Prozent am Gesamtumsatz Branchen zuzuordnen sind, die direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV be-troffen sind, sofern dies notwendig ist, weil vom Antragsteller auch Umsätze erzielt werden, die Branchen zuzuordnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. Die Schätzung des Prozentsatzes hat gemäß den Vorgaben zu erfolgen und ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorzunehmen.