Um die Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten ab 3. November zu überbrücken, bekommen Betriebe einen Umsatzersatz,
- die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und
- die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen.
Wie kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes kann über FinanzOnline beantragt werden.
Von wem kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Umsatzersatz kann sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem von ihm für die Beantragung des Umsatzersatzes bevollmächtigten Steuerberater beantragt werden.
Bevor die Richtlinien bekanntgegeben werden, sollte mit Kündigungen von Mitarbeitern zugewartet werden. Die Richtlinien sollten bis spätestens Ende der ersten November Woche vorliegen.
Welchen Umsatz muss der Antragsteller dort angeben?
Um rasche Hilfe ermöglichen zu können, soll der Berechnungsaufwand beim Antragsteller maximal reduziert werden. Daher ist geplant, dass die Bemessungsgrundlage von der Finanzverwaltung für den Antragsteller aufgrund seiner vorhandenen abgabenrechtlichen Daten vollautomatisch errechnet wird.
Wie hoch ist der Umsatzersatz?
Der Umsatzersatz wird 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) für den – von der Verordnung vorgesehenen Zeitraum – ausmachen und vollautomatisch berechnet.
Bis wann kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
Ab wann erfolgt die Auszahlung?
Ziel ist, dass die Zeit zwischen Antragsannahme und Auszahlung nur eine Woche beträgt. In der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.
Wie kann überprüft werden, ob der Antrag erfolgreich eingebracht wurde?
Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz über FinanzOnline absenden bekommen Sie ebendort eine Rückmeldung. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
Muss der Umsatzersatz zurückgezahlt werden?
Grundsätzlich nicht. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragsteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.
Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?
Die im Antrag getätigten Angaben werden automationsunterstützt durch die Finanzverwaltung plausibilisiert.
Die Antragsinformationen, die Auszahlungshöhe und ob die Voraussetzungen zur Antragstellung laut den Richtlinien vorliegen, werden im Nachhinein durch die Finanzverwaltung kontrolliert.
Wie werden diese Daten berechnet?
Die Daten werden weitestgehend vollautomatisch aus den vorhandenen Abgabedaten errechnet. Die Berechnungsmethodik wird vor Antragsannahme transparent dargestellt.
Wonach richtet sich der Begriff „Branche“ für den Umsatzersatz?
Der Begriff „Branche“ richtet sich nach dem Branchenbegriff nach ÖNACE. Die grundsätzlich zum Umsatzersatz zugelassenen ÖNACE-Branchen werden in der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie aufgezählt.