Jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet, kann bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen einen Ausfallsbonus bis zu 60.000 Euro für diesen Kalendermonat beantragen. Somit sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.
Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:
- zur Hälfte aus dem „Bonus“ und
- zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den „Fixkostenzuschuss 800.000“ der die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.
Bonus und Vorschuss FKZ 800.000 sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen. Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für den November 2020, noch für den Dezember 2020 beantragt werden.
Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.
Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 erfolgen.
Es müssen vom Unternehmen v.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung;
- Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung, die entweder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt, keine Vermietung und Verpachtung!
- das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent.
- ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein und unternehmerisch tätig im Sinne des UStG sein und
- bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.
Wir weisen darauf hin, dass die Regelungen zum Ausfallsbonus sehr unübersichtlich und komplex gestaltet wurden und die nachfolgenden Informationen bewusst nur ansatzweise das Wichtigste wiedergeben.