Wer kommt in Frage?
Zulieferbetriebe, die von den Schließungen indirekt erheblich betroffen sind, erhalten den Lockdown-Umsatzersatz II als Ausgleich für ihren Umsatzausfall. Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das mindestens die Hälfte des Umsatzes mit Unternehmen erzielt, welche direkt vom Lockdown betroffen sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% sowie ein Umsatzzusammenhang mit behördlich geschlossenen Betrieben im Ausmaß von mindestens 50%. Unternehmen, die diesen Umsatzanteil nicht erreichen, steht der Ausfallsbonus zur Verfügung. Die jeweilige Ersatzrate richtet sich nach einer Branchenliste. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim Umsatzersatz, wie insbesondere: Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, steuerliche Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit und keine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz über 10.000 Euro in den letzten fünf Jahren.
Für die Dauer der gewählten Betrachtungszeiträume, beginnend mit 16. Februar 2021, dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden.
Wie wird der Lockdown-Umsatzersatz II berechnet?
Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Es kann jedoch ein höherer Umsatzanteil als 2019 geltend gemacht werden, wenn eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit des Betriebs vorliegt und der Steuerberater den höheren Anteil bestätigt. Für junge Unternehmen (keine Umsätze vor 1.12.2019) ist der Zeitraum vom Monat der ersten Umsätze bis zum 31.10.2020 als Vergleichszeitraum heranzuziehen.
Abhängig vom Zeitraum der direkten Betroffenheit der Unternehmen, mit denen mindestens 50% der Umsätze getätigt werden, können bis zu fünf Betrachtungszeiträume zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 gewählt werden. Diese Betrachtungszeiträume bilden dabei die einzelnen Lockdown-Verordnungen ab. Die Höhe des Umsatzersatzes II ist mit 800.000 Euro abzüglich bestimmter Förderungen gedeckelt.
Wie erfolgt die Beantragung?
Die Beantragung ist ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 auf FinanzOnline möglich. Die Beantragung und die erforderlichen Bestätigungen (wie insbesondere zum Umsatzanteil mit den von den staatlichen Maßnahmen direkt Betroffenen und zum Umsatzausfall) erfolgen durch einen Steuerberater, außer der Umsatzersatz beträgt höchstens 5.000 Euro. Außerdem darf der geschätzte Umsatzanteil für die Betrachtungszeiträume 2020 nicht über dem entsprechenden Anteil in 2019 liegen.
Ein Umsatzersatz darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragssteller keinen FKZ, Verlustersatz oder Ausfallsbonus in Anspruch nimmt. Wurde ein Fixkostenzuschuss (FKZ) vor Kundmachung des Lockdown Umsatzersatzes II für den gleichen Zeitraum beantragt, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragssteller dazu verpflichtet, den bereits beantragten FKZ anteilsmäßig wieder zurückzuzahlen. Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.
Wer bekommt keine Förderung?
Unternehmen, die grundsätzlich keine Förderung erhalten sind Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (diese erhalten vom Bundesministerium für Landwirtschaft Unterstützungen), Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sowie Unternehmen aus dem Finanzsektor. Insolvente Unternehmen (Ausnahme Sanierungsverfahren) sind ebenso ausgeschlossen.