Infos zur Corona-Kurzarbeit

Die Frist für die Antragstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit (die Verlängerung) zwischen 01.01.2021 und 24.01.2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20.02.2021.
Die Corona-Kurzarbeit der Phase 3 kann noch bis inkl. 31.03.2021 beantragt werden, eine Verlängerung mit Phase 4 bleibt abzuwarten.

Im folgenden Newsletter finden Sie die wichtigsten Eckpunkte nochmals für Sie zusammengefasst.
Für weitere Fragen und Informationen steht Ihnen unser Team der Lohnverrechnung gerne zur Verfügung.

Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?
Im Rahmen der Corona-Kurzarbeit wird der größte Teil der Mehrkosten, die sich für Arbeitgeber im Vergleich zur erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, vom AMS ersetzt.
Die Mitarbeiter arbeiten während des Kurzarbeitszeitraums durchschnittlich mindestens 30 % und höchstens 80 % ihrer Normalarbeitszeit und erhalten dafür ein Mindestbruttoentgelt.

Für welche Unternehmen ist Kurzarbeit möglich?
Alle Unternehmen, die durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche Kurzarbeit beantragen.
Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe; ebenso Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Für welche Mitarbeiter ist Kurzarbeit möglich?
Kurzarbeit ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter (auch Mitarbeiter in Teilzeit) möglich. Vor Beginn der Kurzarbeit muss aber mindestens ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegen. Neue Mitarbeiter können daher beihilfenrechtlich nicht sofort in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Eckpunkte Kurzarbeit Phase 3 – 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021

  • Die Sozialpartnervereinbarung gilt für alle Kurzarbeitsanträge im Zeitraum von 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Der Kurzarbeitszeitraum beträgt bis zu 6 Monate.
  • Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert eine wirtschaftliche Begründung.
  • Die Höhe des garantierten Entgelts bleibt unverändert.
  • Die Arbeitgeber zahlen die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt weiterhin das AMS, auch die Lohnnebenkosten.
  • Die Bandbreite der Arbeitszeit beträgt 30 % bis 80 %; Monate ohne Arbeitsleistung sind möglich.
    Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Arbeitgeber zu begründen und zu unterschreiben
    In diesen Fällen ist eine Genehmigung des Begehrens durch das AMS erst möglich, wenn die ausdrückliche Zustimmung der Sozialpartner vorliegt.
  • Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.
  • Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallszeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Eine Förderung der Weiterbildungskosten ist vorgesehen.
  • Erhöhungen des Entgelts (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit berücksichtigt.

Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater die Angaben bestätigen. Bei unmittelbar vom Lockdown betroffenen Unternehmen und Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen, entfällt allerdings die Bestätigung des Steuerberaters unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit erfordert eine wirtschaftliche Begründung. Seit 1.10.2020 sind dazu im Zuge der Antragstellung Angaben zur Entwicklung des Umsatzes bzw. anderer aussagekräftiger Kennziffern zu machen. Ebenso ist eine wirtschaftliche Prognose zum beantragten Kurzarbeitszeitraum abzugeben.
Diese Kennzahlen sind von einem Steuerberater zu bestätigten; bezüglich der Prognose eingeschränkt darauf, dass die Kennziffern nicht offensichtlich unplausibel sind.

Wie erfolgt die Bezahlung der Mitarbeiter während Kurzarbeit?
Der Mitarbeiter erhält (unabhängig von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden) bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit in der Höhe von EUR 1.700,- 90 %, zwischen EUR 1.700,- und EUR 2.685,- 85 % und darüber 80 % seines bisherigen Nettoentgelts („Nettoersatzrate“). Lehrlinge erhalten während der Kurzarbeit weiterhin das volle vor der Kurzarbeit bezogene Bruttoentgelt.

Was zahlt das AMS dem Arbeitgeber?
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In der Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über EUR 5.370,- gibt es keine Beihilfe.

Können während der Kurzarbeit Mitarbeiter neu eingestellt werden?
Zur Wahrung des Beschäftigtenstandes können Neueinstellungen während der Kurzarbeit erforderlich sein. Sie können ab Vollendung eines voll entlohnten Kalendermonats im Betrieb in die Kurzarbeit aufgenommen werden.Es besteht kein Verbot, zusätzliche Neueinstellungen (über die Auffüllpflicht hinaus) vorzunehmen. Die Begründung neuer Dienstverhältnisse ist naheliegend, wenn die Arbeit nicht von den kurzarbeitenden Mitarbeitern erledigt werden kann (z.B. Schlüsselkräfte, Personen mit notwendigem Know-how).
Das AMS kann später bei Prüfung der widmungsmäßen Verwendung der Beihilfe fragen, warum diese Tätigkeit nicht von den Mitarbeitern in Kurzarbeit verrichtet werden konnte.

Kann Kurzarbeit nur für den ganzen Betrieb vereinbart werden?
Nein. Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb vereinbart werden. Sie kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen von Mitarbeitern oder einzelne Mitarbeiter vereinbart werden.

Welche Erleichterungen gibt es aufgrund der Schutzmaßnahmen und der damit verbundenenEinschränkungen für ALLE Unternehmen?

  • Die in der wirtschaftlichen Begründung erforderliche Bestätigung des Steuerberaters entfällt für die Zeit des Lockdowns. Beilage 1 ist nach wie vor auszufüllen und zu unterschreiben. 
  • In der Zeit der Lockdowns entfällt die Verpflichtung der Betriebe, bei Lehrlingen, die in Kurzarbeit sind, 50 % der ausgefallenen Zeit für Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden.

    Nach wie vor ist bei Arbeitszeiten von unter 30 % die Beilage 2 auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Arbeitszeiten unter 30 % müssen die Sozialpartner der Kurzarbeit ausdrücklich zustimmen.

Welche Erleichterungen gibt es aufgrund der Schutzmaßnahmen und der damit verbundenen Einschränkungen speziell für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind? Welche Betriebe gelten als „Lockdown-Betriebe“?

  • Die direkt vom Lockdown betroffenen Branchen sind in einer eigenen Beilage zur Kurzarbeitsrichtlinie aufgelistet und entsprechen grundsätzlich jenen, die in der Richtlinie für die Umsatzvergütung genannt sind.
  • Für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % in den Monaten November, Dezember und auch im Jänner (eine Verlängerung ist abzuwarten) führt zu keiner Beihilfenrückforderung, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallszeit verrechnet wird.
  • Die in der wirtschaftlichen Begründung erforderliche Bestätigung des Steuerberaters entfällt für die Zeit des Lockdowns. Beilage 1 ist nach wie vor auszufüllen und zu unterschreiben.