Infos zum Fixkostenzuschuss II

Die Antragsmöglichkeiten der neuen Bestimmungen zum Umsatzersatz II und zum neuen Fixkostenzuschuss II in Verbindung zu den bisherigen Förderungen 2020 sind nicht einfach zu überblicken.
Leider können die Auswirkungen der Inanspruchnahme (einzeln oder kumuliert) all dieser Förderungen nicht immer abgeschätzt werden. Da der Umsatzersatz über das Finanzonline ohne Steuerberater abgewickelt werden kann, bitten wir sie uns von sich aus zu kontaktieren, wenn sie Fragen zum Umsatzersatz/erweiterten Umsatzersatzes haben, wenn sie einen beantragen wollen oder wenn sie Auswirkung auf andere Förderungen wissen wollen.
Aufgrund der jetzt schon vielen Antragsmöglichkeiten und Daten, die nur der Antragsteller wissen kann, sind wir auf Ihre Kontaktaufnahme und Auftrag angewiesen, für den Falle das sie Anträge stellen wollen.

Fixkostenzuschuss II, ALLGEMEINES

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall. Wenn beispielsweise 60% vom Umsatz ausfallen, so werden auch 60 % der Fixkosten ersetzt. Der Umsatzausfall muss mindestens 30% betragen. Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf 120.000 Euro.

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss II in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind 30 % der Umsatzausfälle als Beihilfebetrag anzusetzen.

Wie wird der Umsatzausfall berechnet? 
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Ob die jeweiligen Waren- und/oder Leistungserlöse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig waren, ist für die Berechnung des Umsatzausfalls irrelevant. Noch nicht abgerechnete Leistungen sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls zu berücksichtigen, wenn sie in der Bilanz des Unternehmers zu aktivieren wären. Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls sind die prognostizierten bzw. bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen.

Welche allgemeinen Voraussetzungen gelten für die Beantragung?
Das Unternehmen muss tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmen in Liquidation (Abwicklung), so besteht mangels operativer Tätigkeit keine Antragsberechtigung. Beantragt werden kann der Fixkostenzuschuss II von Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften führt. Unternehmen in einem Insolvenzverfahren sind grundsätzlich von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet.

Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses II?
Ja, ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) ist Teil der Fixkosten.

Können auch Start-Ups den Fixkostenzuschuss II beantragen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das neu gegründete Unternehmen muss aber zumindest vor dem 16. September 2020 bereits Umsätze erzielt haben. Dabei ist auf Waren- und Leistungserlöse abzustellen.

Ab wann kann der Fixkostenzuschuss II beantragt werden bzw. für welchen Zeitraum wird dieser gewährt? 
Die erste Tranche kann ab dem 23. November 2020 beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Kann ich den Fixkostenzuschuss II auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen?
Ja, die Auszahlung der ersten Tranche ist spätestens bis 30. Juni 2021 zu beantragen, die Auszahlung der zweiten Tranche vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II beantragt werden und wie lange dauert die Bearbeitung? 
Der Antrag kann ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Sobald Sie den Antrag in FinanzOnline absenden, bekommen Sie dort eine Rückmeldung. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü „Admin/Postausgangsbuch“ überprüfen.

Wie wird der Fixkostenzuschuss II ausgezahlt? 
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die erste Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 20 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.

Welche Angaben bzw. Daten muss der Antrag beinhalten?
Der Antrag hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

Wie erfolgen inhaltliche Korrekturen? 
Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Fixkosten oder Umsatzausfälle in den Betrachtungszeiträumen, Anrechnung anderer Beihilfen, gewählte Betrachtungszeiträume) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen.

Muss der Antrag von jemandem geprüft werden oder kann dieser einfach durch den betroffenen Unternehmer eingereicht werden?
Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

In welcher Höhe können Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten als Fixkosten berücksichtigt werden?
Unternehmen, die den Fixkostenzuschuss von unter 36.000 Euro beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung angefallene angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal 1.000 Euro als Fixkosten berücksichtigen. Unternehmen, die den Fixkostenzuschuss über 36.000 Euro beantragen, können jedoch keine Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung angefallen sind, als Fixkosten berücksichtigen. Die Beratungskosten sind in der Beantragung der zweiten Tranche zur Refundierung anzuführen.Entgelte für andere Tätigkeiten der oben genannten Berufsgruppen können, wenn sie die allgemeinen Kriterien für zu berücksichtigenden Fixkosten erfüllen und den gewählten Betrachtungszeiträumen zeitlich zuzuordnen sind, in einem angemessenen Ausmaß geltend gemacht werden (z. B. anteilige Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses).

Gibt es Besonderheiten, wenn für ein Unternehmen auch Umsatzersatz beantragt wurde?
Um eine geordnete Abwicklung des Fixkostenzuschusses II sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November bzw. Dezember immer vor dem Fixkostenzuschuss II beantragt werden. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen.

Falls ein Unternehmen für einen Teil des Monats (November oder Dezember) bereits den Umsatzersatz in Anspruch genommen hat, verringert sich der Fixkostenzuschuss anteilig. Was ist beim Fixkostenzuschuss II gegenzurechnen?
Auf die Obergrenze des Fixkostenzuschusses in Höhe von 800.000 Euro sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Hierzu gehören insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden, sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden, die auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission beruhen. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Wer entscheidet über die Gewährung des Fixkostenzuschusses II ? 
Die COFAG entscheidet über den Antrag nach abgeschlossener Antragsprüfung. Eine Plausibilisierung durch Gutachten wird durch die Finanzverwaltung für die COFAG durchgeführt.

Wie verläuft die Abwicklung des Antrags? Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?
Nach Einbringung der Daten werden diese automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert. Zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG, sowohl im Zuge des Antragsprozesses als auch durch Prüfungen nach Auszahlung möglich. Bestehen aufgrund des Prüfungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität angegebener Daten, kann im Einzelfall von der COFAG eine ergänzende Analyse von der Finanzverwaltung angefordert werden. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung hat der Antragseinbringer für das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.

Was passiert bei Falschangaben bei der Beantragung der Förderung?
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss II abhängt. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller denkbar.

Ist ein Unternehmen, das sich in Abwicklung bzw. Liquidation befindet, vom Fixkostenzuschuss II ausgeschlossen?
Ab dem Zeitpunkt, in dem sich ein Unternehmen zivilrechtlich in Abwicklung bzw. Liquidation befindet, übt es keine operative Tätigkeit im Sinne der Richtlinien mehr aus. Befindet sich ein Unternehmen daher zum Zeitpunkt der Antragstellung in Abwicklung bzw. Liquidation, ist es vom Fixkostenzuschuss II ausgeschlossen.

Führen Verurteilungen in Finanzstrafverfahren zu einem Ausschluss vom Fixkostenzuschuss II ?
Wurden über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt, so führt das zum Ausschluss von der Antragsberechtigung. Dies gilt nicht für bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie für Fälle, in denen eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt wurde.

Wann ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten („UiS“) und somit nicht antragsberechtigt?
Das antragstellende Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, (AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken (wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter), zu berücksichtigen, sofern diese bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Fixkostenzuschusses II gesetzt wurden. Ausnahmen gelten fallweise für Klein- oder Kleinstunternehmen.