Die Antragsmöglichkeiten der neuen Bestimmungen zum Umsatzersatz II und zum neuen Fixkostenzuschuss II in Verbindung zu den bisherigen Förderungen 2020 sind nicht einfach zu überblicken.
Leider können die Auswirkungen der Inanspruchnahme (einzeln oder kumuliert) all dieser Förderungen nicht immer abgeschätzt werden. Da der Umsatzersatz über das Finanzonline ohne Steuerberater abgewickelt werden kann, bitten wir sie uns von sich aus zu kontaktieren, wenn sie Fragen zum Umsatzersatz/erweiterten Umsatzersatzes haben, wenn sie einen beantragen wollen oder wenn sie Auswirkung auf andere Förderungen wissen wollen.
Aufgrund der jetzt schon vielen Antragsmöglichkeiten und Daten, die nur der Antragsteller wissen kann, sind wir auf Ihre Kontaktaufnahme und Auftrag angewiesen, für den Falle das sie Anträge stellen wollen.
Fixkostenzuschuss II, Definition von Fixkosten
Was ist unter dem Begriff Fixkosten zu verstehen?
Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Der Begriff der Fixkosten ist in Punkt 4.1 der Richtlinien abschließend geregelt.
Kann ein Teil der Miete und der Betriebskosten der Privatwohnung eines Unternehmers angesetzt werden, wenn dieser (z. B. zu 30 %, 50 % oder 100 %) von seiner Privatwohnung aus arbeitet?
Ein Teil der Miete und der Betriebskosten der Privatwohnung eines Unternehmers können nur dann als Fixkosten berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen bereits vor dem 16. September 2020 ertragssteuerrechtlich als Betriebsausgaben für das Unternehmen zu berücksichtigen waren. Die Anforderungen für die steuerrechtliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers müssen daher gegebenenfalls erfüllt sein.
Kann die geltend gemachte AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten geltend gemacht werden?
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gewählten ersten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, welcher der Höhe der AfA für diese Wirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht. In diesem Fall ist aber darauf Bedacht zu nehmen, dass es zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommen darf.
Kann auch der Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren als Fixkosten angesetzt werden?
Ja, sofern diese Waren aufgrund der COVID 19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. Bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50 % unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw. regulären Verkaufspreis liegt. Bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.
Gegenüber dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist plausibel darzulegen, dass ein Wertverlust von mindestens 50 % eingetreten ist.
Kosten für Nebenprodukte, wie etwa Verpackungsmaterial, können als Fixkosten angesetzt werden, wenn diese Nebenprodukte (etwa aufgrund des Aufdruckes eines Mindesthaltbarkeitsdatums) nicht anderweitig verwendet werden können.
Wann kann der Fixkostenzuschuss II für einen Wertverlust für verderbliche oder saisonale Waren beantragt werden?
Der Wertverlust von verderblichen Waren (z.B. Lebensmittel etc.) kann sofort im Zuge der Beantragung der ersten Tranche berücksichtigt werden. Der Wertverlust von saisonalen Waren (z. B. Winterkollektion, Weihnachtsware etc.) kann frühestens mit der Antragstellung der zweiten Tranche berücksichtigt werden, sofern dieser nachgewiesen werden kann.
Können drohende Verluste aus bereits bestellter, saisonaler Ware bei der Ermittlung des Wertverlustes saisonaler Ware berücksichtigt werden?
Vor dem 16. September 2020 bereits vertraglich fixierte Bestellungen, die nicht mehr storniert werden können, können bei der Ermittlung des Wertverlustes berücksichtigt werden.
Kann der Antragsberechtigte im Einzelfall durch ein Abschlagsentgelt aus dem Kaufvertrag vorzeitig aussteigen und dadurch eine verlustbringende Anschaffung vermeiden, liegt ebenfalls in Höhe des Abschlagsentgelts eine berücksichtigungsfähige Aufwendung vor.
Wie ist der Unternehmerlohn als Teil des Fixkostenzuschusses zu ermitteln?
Dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres/Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Vom so errechneten Betrag sind Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes abzuziehen. Als Fixkosten dürfen aufgrund des Unternehmerlohns jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber 2.666,67 Euro pro Monat angesetzt werden (daraus ergibt sich bei 75 % eine Ersatzleistung von 500 Euro und 2.000 Euro).
Welche Personalaufwendungen sind förderbar?
Für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses II sind Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen, anzusetzen.Darüber hinaus können Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, angesetzt werden, wenn das Unternehmen in den gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Diese Kosten sind ohne Lohnnebenkosten sowie unter Abzug von für dieses Personal bezogenen Kurzarbeitszuschüssen zu erfassen.
Als Mindestbetrieb wird die Erfüllung des Geschäftszwecks des Unternehmens bei Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebes notwendigen Leistungsangebots bezeichnet, obwohl die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebsöffnung nicht rechtfertigt. Jene Personalaufwendungen, die zur Aufrechterhaltung dieses Leistungsangebots unabhängig der Auslastung zwangsläufig anfallen und auch zeitlich nicht reduziert werden können, gelten als unbedingt erforderlich.
Welche Kosten für die Vorbereitung von Umsätzen (endgültig frustrierte Aufwendungen) sind förderbar?
Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallen sind, können als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn diese konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die den Antragsteller treffende Schadensminderungspflicht hinzuweisen.
Auf Basis von existierenden Studienergebnissen bestehen keine Bedenken, hinsichtlich bestimmter Branchen von Durchschnittswerten auszugehen und demnach die frustrierten Aufwendungen pauschal prozentuell vom Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums des Vorjahres zu berechnen. Hierzu gehören:
a) Reisebüros und Reiseveranstalter (19 % des Umsatzes)
b) Event-/Veranstaltungsagenturen (36 % des Umsatzes)
c) Dienstleister für Veranstalter (12,5 % des Umsatzes)