Die AK Tirol informiert

In der Vorweihnachtszeit stehen tausenden Tiroler Beschäftigten im Handel wieder turbulente Wochen bevor. Für die Beschäftigten im Handel gelten an den vier Einkaufssamstagen vor Weihnachten und am 8. Dezember spezielle Regelungen. Die AK Tirol informiert zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die hier gelten!

ADVENT-SAMSTAGE

An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember – am 28.11., 5.12., 12.12. und 19.12. – dürfen Geschäfte bis 18 Uhr offenhalten. Die Regelung, dass jeder zweite Samstag frei sein muss, gilt hier nicht. Jugendliche Lehrlinge dürfen nur in Ausnahmefällen Überstunden machen.

Entlohnung

• Sie haben von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13 Uhr gearbeitet? Dann bekommen Sie an den Adventsamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 % Zuschlag.

• Sonst stehen nur dann Überstunden-Zuschläge zu, wenn Sie die für den Tag vereinbarte oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben.

• Überstunden bei Lehrlingen werden nach Gehaltssystem alt auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes entlohnt; nach Gehaltssystem neu auf Basis des Gehalts der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.

8. DEZEMBER

Angestellte und Lehrlinge dürfen am 8. Dezember zwischen 10 und 18 Uhr Waren verkaufen, Kunden bedienen und damit zusammenhängende Arbeiten verrichten. Vor 10 und nach 18 Uhr sind nur dringende Vor- und Abschlussarbeiten erlaubt.

Entlohnung

Für Feiertage steht das laufende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen etc.) zu – ob Sie arbeiten oder nicht.

• Der 8. Dezember fällt auf einen Dienstag. Wenn Sie auch sonst am Dienstag arbeiten, gibts zusätzlich zum Feiertagsentgelt den Normalstundenlohn. Hätten Sie sonst am Dienstag frei oder leisten am 8. Dezember mehr Stunden, erhalten Sie zusätzlich Überstunden mit 100 % Zuschlag.

• Lehrlinge erhalten am 8. Dezember das Lehrlingseinkommen wie folgt: nach Gehaltssystem alt auf Basis Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw. nach Gehaltssystem neu auf Basis Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.

• Außerdem steht Ersatzfreizeit zu: für bis zu 4 Stunden Arbeit 4 Stunden Zeitausgleich, für mehr als 4 Stunden Arbeit 8 Stunden.   

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