Corona-Unterstützungsfonds für Beherbergungsbetriebe

Zielsetzung
Ziel dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, Beherbergungsbetriebe mit Standort Tirol, die aufgrund von Betriebsbeschränkungen durch Covid-19 Maßnahmen direkt oder indirekt signifikante Nächtigungsrückgänge verzeichnet haben, gleichzeitig aber aufgrund der jeweils geltenden Förderrichtlinien weder Anspruch auf eine Unterstützung aus den Härtefallfonds des Bundes noch Anspruch auf den Fixkostenzuschuss des Bundes haben, zu fördern.

Gegenstand der Förderung
Teilweiser Ersatz der durch Covid-19-Maßnahmen (direkt oder indirekt) verursachten Nächtigungsrückgänge von mindestens 40% im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 im Vergleich zu diesem Zeitraum des Vorjahres.

Förderungsnehmer
Förderungsnehmer können Beherbergungsbetriebe sein, deren Betriebsstandort in Tirol liegt und mit dem Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers ident ist. Betriebe, die Anspruch auf eine Unterstützung aus den Härtefallfonds des Bundes oder Anspruch auf den Fixkostenzuschuss des Bundes haben, können hier nicht gefördert werden.
Anspruchsberechtigt sind Betriebe, deren Jahresumsatz in einem der vergangenen drei Steuerjahre € 20.000,– überstiegen hat. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Beherbergungsbetriebe, über die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde.

Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt € 3.000,–.

Verfahrensbestimmungen
– Die gesamte Förderungsabwicklung erfolgt über die Standortagentur Tirol GmbH.
– Der jeweilige Förderungsantrag ist elektronisch, mit dem dafür vorgesehenen Webformular einzubringen.
– Darüber hinaus ist die Erfüllung der Richtlinienbestimmungen hinsichtlich:
1) Nächtigungsrückgang von mindestens 40% innerhalb des Betrachtungszeitraumes
2) höherer Jahresumsatz als € 20.000,– in einem der vergangenen drei Steuerjahre
3) Ausschluss der Anspruchsberechtigung in den Härtefallfonds des Bundes sowie auf den Fixkostenzuschuss des Bundes im Erklärungswege zu bestätigen.
– Die Standortagentur Tirol GmbH prüft die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und erstellt einen entsprechenden Förderungsvorschlag.
– Die Förderungsentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung.

Kumulierung
Unternehmen, die Anspruch auf eine Unterstützung aus den Härtefallfonds des Bundes oder Anspruch auf den Fixkostenzuschuss des Bundes haben, können hier nicht gefördert werden. Allfällig mögliche Bundesförderungen sind daher vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Geltungsdauer
Die Anträge müssen spätestens am 31.03.2021 bei der Standortagentur Tirol GmbH eingelangt sein.