Mit der Novelle 2022 der Straßenverkehrsordnung wurde auch in Telfs rund um das Einberger-Schulzentrum die sog. „Schulstraße“ eingeführt. Das bedeutet, dass an Schultagen vom 07:15 – 08:15 Uhr und von 11:00 – 16:00 Uhr Kraftfahrzeuge (mit bestimmten Ausnahmen) nicht zufahren dürfen. Die Marktgemeinde bittet dies im Sinne der Sicherheit für die Kinder zu beachten.
Als Schulstraße laut StVO (Straßenverkehrsordnung) wird die temporäre Sperrung einer Straße für den motorisierten Individualverkehr zu den Bring- und Abholzeiten im Bereich von Schulen bezeichnet. Mit der Novelle wurde ein neues, einheitliches Straßenschild eingeführt, das Schulstraßen deutlich kennzeichnet – so auch in Telfs auf den Straßenzügen rund um das Einberger-Schulzentrum (Andreas-Einberger-Straße, Pfarrer-Gritsch-Straße und Emil-Ladstätter-Weg).
Eine Schulstraße trägt dazu bei, das PKW-Verkehrskommen vor Schulen und die Anzahl der „Elterntaxis“ zu reduzieren. Das bewirkt für das direkte Umfeld der Schule erhöhte Verkehrssicherheit.
Es gilt:
- In einer Schulstraße darf die Fahrbahn begangen werden.
- Das Radfahren ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
- Kraftfahrzeuge dürfen in bestimmten Ausnahmen zu- und abfahren (Anrainer) und müssen dabei auch Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Manfred Auer von der zuständigen Gemeindeabteilung zum Procedere: „Diverse Novellen der StVo haben das Fahrverbot vor Schulen generell aufgeweicht. Auf Wunsch sehr vieler Telfer Eltern und Großeltern wurde von uns ein Gutachten in Auftrag gegeben, das es ermöglicht hat, eine sogenannte ‚Schulstraße‘ zu verordnen. Der Vorteil ist, dass wie früher nur das Zu- und Abfahren ausschließlich für Anrainer, jedoch kein ‚Anrainerverkehr‘ zulässig ist. Denn gerade dieser Anrainerverkehr war für die Exekutive nicht bzw. nur sehr schwer kontrollierbar.“
Titelbild: Das Verkehrsschild „Schulstraße“ bedeutet, dass an Schultagen vom 07:15 – 08:15 Uhr und von 11:00 – 16:00 Uhr Kraftfahrzeuge (mit bestimmten Ausnahmen) nicht zufahren dürfen
Foto: MG Telfs