Nach mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza H5N1 (Vogelgrippe / Geflügelpest) in großen Geflügelhaltungen in Niederösterreich wurden Teile des Burgenlandes, Kärntens, Niederösterreichs, Oberösterreichs sowie Salzburgs mit heutigem Tag zu „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt. Dort muss Geflügel im Stall gehalten werden. Wie in Restösterreich steigt auch in Tirol die Gefahr einer Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel. Die Bevölkerung wird dringend gebeten, tot aufgefundene wildlebende Wasser- und Greifvögel umgehend bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. Singvögel sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.
„Die Vogelgrippe oder Geflügelpest ist eine fieberhafte Viruserkrankung für Vögel. Dieses Influenzavirus gilt als nicht humanpathogen, stellt für den Menschen also keine Gefahr dar“, betont Landesveterinärdirektor Matthias Vill. Eine Übertragung auf Menschen kann in seltenen Fällen bei sehr engem Kontakt mit infiziertem Geflügel vorkommen – beispielsweise bei Geflügelarbeitern – und dann grippeähnliche Symptome auslösen. Eine Übertragung durch Lebensmittel ist nicht möglich.
In Tirol wurde in dieser Saison bisher kein Fall der Vogelgrippe festgestellt. „Sollten in Tirol jedoch Fälle bei Wild- oder Hausgeflügel nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass auch in Tirol die Ampel von Orange auf Rot umschaltet. Gebiete mit erhöhtem Wildvogelaufkommen, insbesondere entlang von Flüssen und Seen könnten als ‚Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko‘ eingestuft werden. In Tirol trifft das auf Gemeinden in der Inntalfurche zwischen Ebbs und Telfs sowie die Achenseeregion zu“, erklärt der Tiroler Landesveterinärdirektor. Derzeit gilt Tirol als „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“, in dem Vorsichtsmaßnahmen, aber keine Stallpflicht vorgeschrieben sind.
Geltende Vorsichtsmaßnahmen für alle GeflügelhalterInnen in Tirol
- Enten und Gänse müssen getrennt von anderem Geflügel gehalten werden.
- Das Geflügel ist entweder bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die Behörde zu informieren.
Bild: Brooke Cagle