Häufige Fragen zu Quarantäneverordnung

Dürfen sich Lebenspartner weiterhin treffen, wenn sie nicht im selben Haushalt leben und der Partner einige Gemeinden weiter wohnt?

JA. Dies bezieht sich aber nur auf Lebenspartnerschaften von Volljährigen, die in einer dauerhaften Beziehung leben.

Darf ich meinen guten Freund treffen, der einige Gemeinden weiter wohnt?

NEIN

Darf ich mein Kind auch noch über Gemeindegrenzen hinweg zur Kinderbetreuung bringen?

JA

Kann ich zur Versorgung von Älteren auch noch weiterhin die Gemeindegrenze überschreiten (um zum Beispiel älteren Menschen Essen zu bringen, kann ich das auch noch über Gemeindengrenzen hinweg machen)?

JA

Bleibt die Landesverordnung bestehen, auch wenn der Bund seine Verordnung am Wochenende aufheben sollte?

JA

Kann der Warenverkehr auch weiterhin durch Tirol durchfahren?

JA, aber das sektorale Fahrverbot bleibt weiterhin aufrecht.

Ist ein Spazierengehen nur mehr innerhalb der jeweiligen Gemeindegrenze möglich?

Grundsätzlich sollten auch Spaziergänge und Aufenthalte auf ein Minimum reduziert werden. Sollten Sie zum „frische Luft schnappen“ dennoch nach Draußen gehen, dann nur alleine oder mit Menschen aus demselben Haushalt. Spazierengehen über die Gemeindegrenze hinaus ist nicht möglich.

Darf ich mein Kind, das von mir getrennt in einer anderen Gemeinde lebt, besuchen?

JA

Wie ist es mit Osttiroler Studierenden, die in Innsbruck studieren und hier den Wohnsitz haben, aber nach Osttirol heimfahren wollen? Dürfen sie das?

Nur für Fahrten aus triftigen Gründen (z.B. Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, Therapie, etc.).

Dürfen Öffis gemeindeübergreifend weiter verwendet werden?

JA, wenn es zur Deckung der Grundversorgung dient und die Grundsicherung nicht in der eigenen Gemeinde erledigt werden kann. Auch der Weg zur Arbeit in Öffis ist gemeindeüberschreitend weiter möglich. In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Laufende Informationen zu den aktuellen Fahrplänen erhalten Sie auf den Webseiten und in den Verkehrsmeldungen und Fahrplanauskünften von VVT, ÖBB und IVB. Bitte beachten Sie, dass das VVT-KundInnencenter in Innsbruck bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen bleibt, aber derzeit per Mail unter info@vvt.at und telefonisch unter 0512/561616 von Montag bis Freitag, 7.30 bis 18 Uhr erreichbar ist.

Wenn es in meinem Ort beispielsweise nur einen Mini-M-Preis gibt, bei dem ich mich nicht mit allen Dingen der Grundversorgung eindecken kann – darf ich dann in den nächsten Ort zum Einkaufen fahren?

JA

Sind Arztbesuche auch weiterhin gemeindeübergreifend möglich?

JA, sofern sich der Arzt in der eigenen Gemeinde befindet. Wenn es einen unaufschiebbaren Arzttermin z.B. eines Frauen-/Augenarztes gibt, der sich nicht auf eigenem Gemeindegebiet befindet, so ist der Besuch dieses Arztes auch außerhalb der eigenen Gemeinde möglich.

Sind Skitouren, Bergwandern, Skateboarden und Radfahren, etc. als Freizeitgestaltung weiter möglich?

NEIN

Darf ich als Pfadfinder beispielsweise in Völs auch weiterhin älteren Menschen beispielsweise in Kematen das Essen bringen und sie bei der Daseinsvorsorge unterstützen?

JA

Darf ich weiterhin auf den Friedhof gehen, um einem nahen Angehörigen zu gedenken bzw. zur Grabpflege?

JA, sofern sich der Friedhof im Gebiet der eigenen Gemeinde befindet. Die Grabpflege darf aber nicht als Vorwand gesehen werden, um sich am Friedhof zu einem ausgeprägten „Gedankenaustausch“ zu treffen. Es geht um die eigene Gesundheit, vor allem von älteren Menschen!

Darf ein Elternteil (Eltern, die getrennt voneinander in einer anderen Gemeinde wohnen), der nicht im selben Haushalt und auch nicht in der selben Gemeinde wie sein Kind wohnt, das Kind weiterhin besuchen?

JA

In meiner Gemeinde ist nur ein M-Preis, aber kein Diskonter. Darf ich dann weiterhin zum nächstmöglichen Diskonter fahren, um „günstiger“ einkaufen zu gehen?

NEIN

Dürfen GastarbeiterInnen (z.B. aus dem Tourismus), deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der frühzeitig geschlossenen Saison beendet sind, im Land bleiben?

Wenn sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, ist ein Aufenthalt in Tirol gestattet.

Darf man grundsätzlich noch durch Tirol durchreisen?

JA, allerdings nur zur Durchreise ohne Zwischenstopp.

  • Was ändert sich im Vergleich zu den bisher bestehenden Verkehrsbeschränkungen?

Bisher konnte ich aus triftigen Gründen (zB Lebensmitteleinkauf, Arzt, Apotheke, Arbeit) meine Wohnung oder mein Haus verlassen und diese Erledigungen überall in Tirol vornehmen.

NEU: Ich kann aus diesen bereits bekannten triftigen Gründen nach wie vor meine Wohnung oder mein Haus verlassen, darf mich allerdings nur in meinem Gemeindegebiet bewegen.

Nur wenn ich diese Grundbedürfnisse nicht in meinem Gemeindegebiet erfüllen kann, darf ich mein Gemeindegebiet verlassen und darf diese Erledigungen schnellstmöglich am nächstmöglichen Ort vornehmen.

  • Aus welchen Gründen darf ich mein Gemeindegebiet nach den neuen generellen Verkehrsbeschränkungen noch verlassen?

Wenn ich die folgenden Grundbedürfnisse nicht in meinem Gemeindegebietabdecken kann, darf ich mein Gemeindegebiet verlassen:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen

zB: Arztbesuch, medizinische Behandlung, Therapie

  • Sonstige Handlungen zur Versorgung der Bedürfnisse des täglichen Lebens

zB: Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich

  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Was ist der Unterschied zwischen den neuen Verkehrsbeschränkungen und den Sonderregelungen für das Paznaun, St. Anton und Sölden?

Die Sonderregelungen für das Paznaun, St. Anton und Sölden verbieten das Verlassen des Quarantänegebietes auch dann, wenn sich meine Arbeitsstelle außerhalb befindet.

In den restlichen Gemeinden Tirols darf ich aber durchaus zur Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit mein Gemeindegebiet verlassen.

  • Warum wird zwischen den Sonderregelungen für Paznaun, St. Anton, Sölden und der Regelung für die restlichen Teile des Landesgebietes unterschieden?

In den Gebieten, für die Sonderregelungen getroffen wurden, haben sich besondere Infektionsherde und Hotspots gebildet. Aus diesem Grund mussten für diese Gebiete alle Mittel ergriffen werden, um ein weiteres Ausbreiten des Virus zu verhindern.

Im gesamten Landesgebiet steigt die Zahl der Infizierten, weshalb eine zusätzliche Verschärfung der bestehenden Verkehrsbeschränkungen auch in den restlichen Teilen des Landes notwendig wurde.

  • Von wann bis wann gelten die Verkehrsbeschränkungen in Tirol?

Die neuen generellen Verkehrsbeschränkungen treten am 19.03.2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 5. April 2020.

Die Sonderregelungen für die Gemeinden des Paznauntales und St. Anton gelten noch bis einschließlich 28. März 2020.

Die Sonderregelung für Sölden gilt noch bis einschließlich 02. April 2020.

Nach Ablauf der Sonderregelungen für die Gemeinden des Paznauntales und St. Anton sowie für Sölden werden die neuen Verkehrsbeschränkungen auch für diese Gemeinden gelten.

Statements zur heutigen Landespressekonferenz

Weitere Informationen zum Coronavirus

Kostenlose 24-Stunden-Hotline des Landes Tirol: 0800 80 80 30

Telefonische Gesundheitsberatung: 1450

Kostenlose 24-Stunden-Infoline der AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit): 0800 555 621

Weiterführende Informationen finden sich unter www.tirol.gv.at/coronavirus sowie unter www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ und in der Land Tirol App.