Autofahren mit Schnee am Dach strafbar in Oberland DABEI

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Beim Autofahren im Winter denken die meisten automatisch an Winterreifen, Beleuchtung und sicheres Fahrverhalten. Aus rechtlicher Sicht wartet die kalte Jahreszeit allerdings mit weiteren Herausforderungen für Autolenker:innen auf. „Ob aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit – gerade im Winter können Autofahrerinnen und Autofahrer einiges falsch machen“, hält ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried, Leiter der Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland fest. „Dadurch gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern können zudem auch noch – mitunter saftig – bestraft werden.“ Der Jurist aus der Rechtsberatung des Mobilitätsclubs nennt die wichtigsten Fakten:

  • Mit Guckloch fahren: Ist die Frontscheibe vereist oder mit Schnee bedeckt, reicht es nicht, nur ein Guckloch freizukratzen. „Wer so fährt, muss mit gefährlich eingeschränkter Sicht und im Extremfall mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen“, erklärt Nikolaus Authried. Das gilt im Übrigen auch für die vorderen Seitenscheiben und -spiegel.
  • Schnee auf dem Autodach: Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. „Das gilt insofern auch für das Autodach, als herabfallender Schnee zur Gefahr für andere werden kann – dadurch können sich wiederum Haftungsfragen ergeben“, betont der ÖAMTC-Jurist.
  • Eingeschneite Verkehrsschilder missachten: Sind verschneite Verkehrsschilder aufgrund ihrer Form (z. B. Stopp) trotzdem zu erkennen, schützt die fehlende Lesbarkeit bei einem Verstoß nicht vor Strafe. Ist der Inhalt eines eingeschneiten Zeichens bekannt, kann dessen Missachtung im Falle eines Unfalls (bei entsprechender Kausalität) zu einem Mitverschulden führen.
  • Motor laufen lassen: Beim Eiskratzen und Schneekehren sollte der Motor des Fahrzeuges nicht im Stand laufen. Wer ihn dennoch laufen lässt, verursacht damit unnötigen Lärm und Abgase – und riskiert mitunter auch bis zu 5.000 Euro Strafe.
  • Kein Recht auf Schneeräumung: Obwohl Räumfahrzeuge Tag und Nacht im Einsatz sind, können nicht alle Straßen immer und zu jeder Zeit perfekt geräumt und gestreut sein – gerade bei permanentem Niederschlag. „Autofahrende haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen und müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit immer den Witterungsverhältnissen anpassen“, stellt ÖAMTC-Jurist Authried klar. Eine Haftung des Straßenerhalters für einen etwaigen Schaden, der durch eine nicht oder schlecht geräumte Straße (mit-)verursacht worden ist, besteht abseits von mautpflichtigen Straßen (e. g. Autobahnen und Schnellstraßen) nur selten bzw. ist ein Ersatz nur schwer durchsetzbar.
  • Skischuhe am Steuer: Skischuhe beeinträchtigen die Beweglichkeit der Füße erheblich und machen ein achtsames Bedienen der Pedale nahezu unmöglich. Strafen für dieses Fehlverhalten sind prinzipiell möglich. Wird dadurch schlimmstenfalls ein Unfall verursacht, können Autolenker:innen dafür haftbar gemacht werden.
  • Last but not least: Kommt es durch falsche Bereifung, überhöhte Geschwindigkeit, schlechtes Freilegen der Scheiben etc. zu einem Unfall, können Schadenersatzansprüche und bei einem Personenschaden ein gerichtliches Strafverfahren drohen.

    Die Jurist:innen der ÖAMTC-Rechtsberatung stehen Mitgliedern österreichweit mit Rat und Hilfe zur Seite – kompetent und kostenlos. Für rechtliche Fragen rund um Auto, Verkehr, Reise und Freizeit ist das Team der Rechtsberatung telefonisch, per Mail, postalisch und an ausgewählten Stützpunkten auch persönlich erreichbar. Nähere Infos unter www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung.
    Neu ist die Online-Rechtsberatung: In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland können sich Mitglieder jetzt auch digital per Videochat von unseren Clubjurist:innen beraten lassen.

Titelbild: Schnee am Autodach

© ÖAMTC/Gurtner