Beschäftigte, die am Karfreitag frei haben möchten, müssen mindestens drei Monate im Vorhinein beim Arbeitgeber einen „persönlichen Feiertag“ beantragen und dafür einen Tag Urlaub verbrauchen. 2022 fällt der Karfreitag auf den 15. April, die Frist endet am 15. Jänner 2022.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das für die ehemalige türkis-blaue Bundesregierung 2019 den Anstoß zur Abschaffung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag für Angehörige der evangelischen oder altkatholischen Kirchen gegeben hat, wirkt sich auch weiterhin aus: Der Karfreitag im Jahr 2022 fällt auf den 15. April. Wer an diesem Tag seinen persönlichen Feiertag nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber bis spätestens 15. Jänner bekanntgeben. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – das heißt mit Originalunterschrift, beispielsweise per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe.
„Die AK setzt sich weiter dafür ein, dass der Karfreitag für alle ein gesetzlicher Feiertag wird“, betont AK Präsident Erwin Zangerl. „Ein zusätzlicher Tag Urlaub wurde mit dieser Regelung nicht geschaffen. Es wurde den Beschäftigten lediglich das Recht eingeräumt, einen Tag Urlaub selbst zu bestimmen.“
Hintergrund
Jeder Arbeitnehmer kann einmal pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs als „persönlichen Feiertag“ einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Bei Einhaltung der Frist bedeutet dieser Tag einen Verbrauch eines Urlaubstages. Im Ergebnis handelt es sich um ein einseitiges Recht des Arbeitnehmers zur Urlaubskonsumation.
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten „ersuchen“, doch an diesem Tag zu arbeiten. Falls der Arbeitnehmer dies tut, hat man Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und auf das Urlaubsentgelt. Es wird dann zwar kein Urlaubstag abgezogen, aber das Bestimmungsrecht für einen persönlichen Feiertag ist für das konkrete Urlaubsjahr verbraucht.
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