Gastronomie lässt die Rollläden runter

Weitere ristriktive Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19: Mit Verordnung der Bezirkshauptmanschaften sind in Tirol neben Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken AUCH GASTRONOMIEBETRIEBE MIT ABLAUF DES 16. MÄRZ 202, 24 UHR, zu schließn. Davon ausgenommen ist lediglich die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

Diese Verordung für das Bundesland Tirol gilt bis 13. April 2020.

Für die Gastronie bedeutet das konkret:

  • ALLE Gastronomiebetriebe sind spätestens am 16. März 2020, 24 Uhr, zu schließen
  • Ausgenommen ist lediglich die Verabreichung von Speisen (und Begleitgetränken) zur Grundversorgung der Bevölkerung
  • Auch take-away ist nicht zulässig – lediglich Lieferservice erlaubt

WICHTIG: Ab Montag, 16. März 2020, gilt nach zu erwartender Verordnung des Bundes auch für die noch geöffneten Betriebe eine Sperrzeit von 15 Uhr.

Klarstellung für die Hotellerie:

  • Das Beherbergungsverbot gilt nach Verordnung NUR für touristische Zwecke.
  • Die Beherbergung von Montagearbeitern, Leiharbeitern, Geschäftsreisenden wie Vertretern oder medizinischen Personal ist zulässig. Ebenso ist für diese Gruppe eine Verpflegungsleistung möglich.
  • Jene Personen, die einen Freizeitwohnsitz haben und mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung.