Neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Wann kann man das Ratenmodell überhaupt in Anspruch nehmen?

Sie können dieses spezielle Ratenzahlungsmodell dann in Anspruch nehmen, wenn mehr als die Hälfte Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 fällig geworden ist. Dazu zählen auch die bereits festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Saftey car Phase

Im Rahmen der COVID-19-Ratenzahlung gibt es eine flexible Eingangsphase, die so genannte „Safety-Car“-Phase. Beantragung wie folgt:
Sie setzen einfach als Monatsrate im Finanzonline beim Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils zumindest 1 % des gesamten Abgabenrückstandes zum Stand vom 30. Juni 2021 an.
Sie erwarten von Juli bis September 2021 Liquiditätsprobleme?
Dann geben Sie das bitte im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ an. In diesem Fall können Sie für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils nur 0,5 % des gesamten Abgabenrückstands zum Stand vom 30. Juni 2021 ansetzen.

Wie und Wann erfolgt die Beantragung?

Von 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 können Sie einen Antrag auf das COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive „Safety-Car“-Phase stellen. Das machen Sie am besten über FinanzOnline: finanzonline.at > Weitere Services >Zahlungserleichterung > COVID-19-Ratenzahlung.
Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, können Sie den Antrag auf Ratenzahlung auch formlos auf dem Postweg einbringen.

Dieses Ratenzahlungsmodell ermöglicht Ihnen die Rückzahlung Ihrer Abgabenschuld in zwei Phasen über höchstens 36 Monate:

  • Phase 1 läuft längstens 15 Monate bis zum 30. September 2022
  • Phase 2 läuft längstens weitere 21 Monate bis zum 30. Juni 2024

Für die Rückzahlung können Sie zwischen zwei Varianten wählen:

  • Variante 1: Sie möchten Ihren gesamten Rückstand in der Phase 1 also bis spätestens zum 30. September 2022 innerhalb von 15 Monaten entrichten.
  • Variante 2: Sie möchten Ihren gesamten Rückstand verteilt über Phase 1 und 2 in längstens 36 Monaten entrichten. In diesem Fall müssen Sie zunächst die Rückzahlung Ihres gesamten Rückstandes in der Phase 1 beantragen, genau wie bei Variante 1. Der Unterschied ist: Am Ende der Phase 1 muss aber nicht der gesamte Rückstand entrichtet sein, sondern zumindest 40 %. Jener Rückstandsbetrag, der erst in Phase 2 abgetragen werden soll, ist im Zahlungsplan zusätzlich zur 15. Rate ausgewiesen. Bis Ende August 2022 können Sie die Rückzahlung des restlichen Rückstandes in Phase 2 beantragen. Die Rückzahlung dieses Restbetrages erfolgt bis zum 30. Juni 2024.

Tipp: 
Natürlich können die Raten auch Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Wenn Sie keine Rückführung in gleichmäßigen Monatsraten wünschen, geben Sie bitte im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ die Ratenhöhe für die einzelnen Monate an.