Berechtigt dafür ist man, wenn man von den mit der 2. Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung verhängten Einschränkungen (Betretungs- oder Veranstaltungsverbot) direkt betroffen ist.
Der Lockdown-Umsatzersatz für Dezember (ab 7. bis 31. Dezember 2020) ist neu zu beantragen. Seit 16. Dezember 2020 kann man den neuen Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. bis 31.12.2020 beantragen. Den Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. Dezember kann man bis 15. Jänner 2021 beantragen.
Der 80 Prozent-Lockdown-Umsatzersatz im November war notwendig, weil im November die doppelten Gehälter ausgezahlt werden mussten. Der Dezember ist in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit. Daher kommt es leichter zu einer Überkompensation.
Der Lockdown-Umsatzersatz ab 7. Dezember beträgt 50 Prozent. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro.
Voraussetzung sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich. Des Weiteren dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die entweder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt. Das Unternehmen muss außerdem ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein, unternehmerisch tätig im Sinne des UStG sein und bereits vor dem 1. Dezember 2020 Umsätze erzielt haben.
In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern. Wir arbeiten jedenfalls mit Hochdruck an der raschen Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes an die Unternehmen.
Sind Jungunternehmer berechtigt: Ja, das Unternehmen muss lediglich vor dem 1. Dezember 2020 Umsätze erzielt haben.
Der Lockdown-Umsatzersatz kann grundsätzlich unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden. Daher können z.B. sowohl Einzelunternehmer, GmbHs oder AGs, als auch Vereine diesen erhalten, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen: sie müssen von den mit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verhängten Einschränkungen (Betretungs- oder Veranstaltungsverbot) direkt betroffen sein und auch in einer Branche tätig sein, die direkt betroffen ist (z.B. ein Gastronomiebetrieb). Die Betroffenen (z.B. auch gemeinnützige Vereine oder GmbHs) müssen eine operative Tätigkeit ausüben, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Voraussetzung ist, dass sie den Unternehmerbegriff im Sinne des Unternehmensgesetzbuches erfüllen und auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen direkt betroffen ist, sowie auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt: https://services.ama.at/servlet/