Umsatzersatz für Privatzimmervermieter

Der 80 Prozent Umsatzersatz ist für Betrieb vorgesehen, die von der betroffenen Beschränkungen betroffen sind.
Auch für Privatzimmervermieter, „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe oder Heurige und Buschenschanken gibt es in diesem Monat keine Geschäftsgrundlage, sie müssen ebenso geschlossen halten.

Der Umsatzersatz wird daher auf folgende Betriebsformen erweitert:

  • Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der GewO 1994 unterliegen
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Urlaub am Bauernhof, Heurige und Buschenschankbetriebe

Rahmenbedingungen:

  • Ein Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz ist der November 2019.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des zu ermittelnden Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums der erfassten Tätigkeitsbereiche,
  • Die Inanspruchnahme eines Umsatzersatzes führt nicht zu einem Ausschluss vom Härtefallfonds.
  • Kriterien und Voraussetzungen werden aktuell in einer eigenen Richtlinie festgelegt.

Die Beantragung soll ab Mittwoch, 18.11.2020, über die AMA möglich sein. Über diese Schiene wurde auch schon der Härtefallfonds für diese Betriebsformen abgewickelt.