Strom als Grundversorgung, die gesetzlich sichergestellt ist. Das wird in Tirol erstmals mit einem Gesetz gewährleistet. Dieses beschloss die Tiroler Landesregierung heute, Dienstag. Hintergrund: Die Verunsicherungen in Bezug auf Stromlieferantenverträge, wie sie in allen Bundesländern vorherrscht. „Wir schaffen eine gesetzliche Grundlage, damit niemandem grundlos der Strom abgeschaltet wird. Damit sind wir Vorreiter in Sachen Versorgungssicherheit“, betont LH Anton Mattle, dass „keinem Bürger und keiner Bürgerin in Tirol, die ihrer Zahlungspflicht nachkommen oder in einer Notsituation auf Unterstützung angewiesen sind, der Strom abgeschaltet wird. Das Auslaufen von Altverträgen ist ebenso kein Grund, den Strom abzuschalten. Die Energieversorger werden verpflichtet, die Versorgung mit Strom sicherzustellen und die Tirolerinnen und Tiroler zu beliefern“. Das Strom-Grundversorgungsgesetz sieht vor, dass KundInnen im Sinne der Grundversorgung auch dann mit Strom zu versorgen sind, wenn kein aktiver Stromliefervertrag vorliegt oder ihnen ein vertragsloser Zustand droht. Anwendung findet es bei HaushaltskundInnen sowie Kleinbetrieben. Das Gesetz wird dem Sonder-Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt, braucht für die Behandlung aber eine Zweidrittel-Mehrheit, „die aufgrund der Dringlichkeit gerechtfertigt zu sein scheint“, betont LH Mattle. Energiereferent LHStv Josef Geisler begrüßt den Schritt: „Die Energieversorgung ist durchaus ein Grundbedürfnis, welchem wir mit diesem Gesetzesbeschluss auch Ausdruck verleihen.“
Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass HaushaltskundInnen oder Kleinbetriebe, die nach Auflösung ihres Liefervertrags untätig bleiben, eine Stromabschaltung widerfährt. Der Versorgungsauftrag kommt dann jenem Stromanbieter zu, der im betroffenen Netzgebiet die meisten Verbraucher versorgt. Welcher Stromhändler bzw. -lieferant das ist, ist vom Netzbetreiber zu ermitteln. Die Tarife richten sich dann nach dem in der Grundversorgung geltenden Tarif. Dieser allgemeine Tarif nach der Grundversorgung darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von VerbraucherInnen bzw. vergleichbaren KundInnengruppen im jeweiligen Gebiet versorgt werden.
Die KundInnen haben ein Widerrufsrecht, das bis zum letzten Tag des noch aufrechten Stromliefervertrags beim Stromanbieter einlangen muss. Das heißt: Widerspricht ein/e KundIn innerhalb der Frist der Grundversorgung, besteht keine Versorgungspflicht. Befindet sich ein/e Kunde/Kundin in der Strom-Grundversorgung, ist entsprechend der jeweiligen geltenden Voraussetzung auch eine Kündigung und ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten möglich. LHStv Georg Dornauer sagt dazu: „In den vergangenen Monaten gab es viele Unsicherheiten in Zusammenhang mit der Stromversorgung bzw. Strompreisen und Stromlieferungen. Viele Menschen und Betriebe haben sich für ‚abwarten‘ entschieden. Sollten bislang keine weiteren Schritte eingeleitet worden sein und Verträge nun auslaufen, können sie sich dennoch auf eine gesicherte Stromversorgung verlassen und anschließend selbst entscheiden, wie sie weiter vorgehen wollen. Für Menschen in Notsituationen greifen ohnehin zahlreiche Hebel, die eine Stromversorgung sichern.“
Nachvollziehbare und verständliche Strompreise
Das Elektrizitätswirtschafts- und Elektrizitätsorganisationsgesetz (ElWOG) regelte bisher die leitungsgebundene Energieversorgung. Die Nachfolgeregelungen stehen noch nicht final fest. Das ElWOG lässt als BürgerInnen, Bundesländer und Energieversorger in vielen Bereichen derzeit im Unklaren. „Bereits bei der Landeshauptleutekonferenz und unserer Regierungssitzung mit der Kärntner Landesregierung haben wir uns in unserer Forderung bestärkt, dass die gesetzlichen Grundlagen für das Preisanpassungsrecht der Energielieferanten unter Beiziehung der Länder zu überarbeiten ist – Strompreise müssen nachvollziehbar und verständlich sein“, betont LH Mattle einmal mehr, der sich dazu gestern, Montag, auch bereits mit Präsident der Arbeiterkammer Tirol, Erwin Zangerl, ausgetauscht hat.
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