Härtefallfonds Phase 2

Mit dem Härtefallfonds in der Phase 1 wurde eine Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro für den Monat März geleistet.

  1. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, ausschließlich online unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html möglich. Ab 16. April 2020 steht ein Muster-Formular zur Einreichung zur Verfügung. Dann kann ein Versuch gemacht werden wie das Antragsverfahren abläuft. Allzu große Eile ist aber nicht angesagt, da die Antragstellung für den Härtefall-Fonds weiterhin bis 31.12.2020 möglich ist. Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:

       Persönliche Steuernummer
       Sozialversicherungsnummer
       KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).
  2. Wie hoch ist die Förderung?

    Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate – also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein. Für jedes Monat ist ein eigener Antrag zu stellen.
    Die Grundlage der Berechnung ist der NettoeinkommensENTgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist somit von 16. März bis 15. April 2020.

    Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben und für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

        Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
        Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 –  15. Mai 2020
        Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 –   15. Juni 2020 

    Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 abgezogen
  3. Wer kann die Förderung beantragen?

    Unternehmer und Unternehmerin. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
    Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen: 

        Ein-Personen-Unternehmer / Förderberechtigt sind nun auch Neugründer bei einer 
        Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020.
        Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
        Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
        Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
        Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
        Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Bauern)
     können ab 16. April unter: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640
    sowie Privatzimmervermieter/Urlaub am Bauernhof unter: https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Haertefallfonds-Beantragung-von-Privatzimmervermie
    die Phase 2 abwickeln
  4. sonstige Neuerungen

    Es ist nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist die Mitversicherung als Angehöriger. Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft. 
    Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid muss vorliegen. Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, müssen Förderungswerber ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Ausnahme natürlich Neugründer, siehe oben.

    Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet. 
    Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte vorliegen.
    Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses abgezogen! 

    Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.
    Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.
    Es ist möglich, zuerst im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.

    Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
  5. Wie wird der Förderzuschuss berechnet?

    Die Phase 2 bringt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden.
    Beim Zuschuss wird anteilig auf den Nettoeinkommensentgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb abgestellt. Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber:

    Die tatsächlichen Betriebseinnahmen und sofern vorhanden die Netto-Nebenverdienste für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch berechnet. 
    Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März bis 15. April) wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit max. 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.
    Die Förderung gibt es maximal für drei Monate, die Gewährung erfolgt im Nachhinein.
  6. Wie erfolgt die automatisierte Berechnung?

    Nur für Profis wir wollen nicht verwirren: 
    Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).
    Das geschätzte Nettoeinkommen wird errechnet durch Multiplikation: Die tatsächlichen „Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums“ (als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabiliät des Vergleichsjahres multipliziert.
    Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert.
    Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.
    Alternativ: Auf Wunsch des Förderungswerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dazu gibt es eine Auswahlmöglichkeit im Online-Formular. In diesem Fall werden die zugrundeliegenden Werte für die Ermittlung der Umsatzrentabilität auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre ermittelt. Das kann z.B. bei Karenzzeiten von Vorteil sein.
  7. Was soll ich vorbereiten?

    Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
    Nebeneinkünfte (netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
    Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.
  8. Was ist KUR und GLN?

    KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des Unternehmens Registers. 
    GLN ist die Abkürzung für Global Location Number. Geben sie ihren Namen ein unter: https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx?AutoSearch=True

    Für die Antragsstellung ist entweder die KUR oder die GLN anzugeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.
    Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.

    Wir von steuerklar stehen für Auskünfte jederzeit zur Verfügung. Wir weisen aber darauf hin, dass nur Sie persönlich den Antrag online ausfüllen können. Für Fragen zum online Antrag können sie telefonisch unter +43 5 90 900 oder unter
    https://www.wko.at/service/anfrage-coronavirus-haertefallfonds.html  direkte Hilfe der WKO einholen.