Ob bei chronischer Krankheit, Allergie gegen Inhaltsstoffe der Corona-Impfung oder Schwangerschaft: Wie im Impfpflichtgesetz vorgesehen, haben BürgerInnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Befreiungsgrund von der Covid-Impfpflicht geltend zu machen. In Tirol steht dafür ab Montag, 14. Februar, ein Online-Formular zur Verfügung. Dort können die für eine Impfbefreiung erforderlichen Unterlagen und Atteste hochgeladen und damit an die EpidemieärztInnen des Landes bzw. der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft übermittelt werden. Neben der Online-Einreichung unter www.tirol.gv.at/impfpflicht können Personen, die mit dem Internet nicht vertraut sind und keine Möglichkeit zur Online-Einbringung haben, die Unterlagen im Ausnahmefall postalisch einbringen. PatientInnen, die bereits aufgrund der mit der Impfbefreiung in Zusammenhang stehenden Krankheit aktuell in einer Krankenanstalt betreut werden (beispielsweise TransplantationspatientInnen, KrebspatientInnen), stehen für die Ausstellung der Impfbefreiung die jeweiligen Krankenanstalten zur Verfügung.
„Nachdem trotz zahlreicher Versuche vonseiten der Länder keine bundesweit einheitliche Lösung geschaffen wurde, konnte in Tirol nun in kürzester Zeit ein eigenes Online-Tool zur Einbringung von Impfbefreiungsanträgen auf die Beine gestellt werden. Damit können wir das bereits geltende Gesetz auch umsetzen. Ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung für die rasche Umsetzung“, sagt Gesundheitslandesrätin Annette Leja. Die Impfbefreiungen werden – wie im Gesetz vorgesehen – von EpidemieärztInnen und Krankenanstalten ausgestellt. Vorerst erfolgt eine schriftliche Bestätigung, die bei entsprechenden Kontrollen vorgezeigt werden kann. Da eine vom Bund zu schaffende Schnittstelle zur elektronischen Gesundheitsakte bisher fehlt, ist eine Eintragung der Befreiung in den e-Impfpass nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich nicht vor Ende April möglich.
Prüfung der Unterlagen durch EpidemieärztInnen
Personen, für die ein Ausnahmegrund und somit eine Befreiung von der Impfpflicht vorliegt, können die notwendigen Unterlagen (ärztliche Atteste, Bestätigungen, Arztbriefe, Befunde) auf www.tirol.gv.at/impfpflicht digital einbringen. Die notwendigen medizinischen Unterlagen sind von den betreffenden Personen selbst bereitzustellen, eine persönliche Vorsprache bei den EpidemieärztInnen ist nicht möglich, weshalb auch das persönliche Erscheinen bei einer Bezirkshauptmannschaft weder vorgesehen noch notwendig ist.
„Durch die Einbringung der Unterlagen mittels Online-Formular kann möglichst effektiv gearbeitet und somit eine rasche Erledigung gewährleistet werden“, erklärt Gesundheitsdirektorin Theresa Geley und versichert: „Unsere Epidemieärztinnen und -ärzte werden alle eingereichten Anträge schnellstmöglich bearbeiten und jeden Fall objektiv bewerten. Jene, die tatsächlich nicht ohne gesundheitliches Risiko geimpft werden können oder bei denen keine Immunantwort auf die Covid-Impfung zu erwarten ist, werden zeitnah eine entsprechende Bestätigung erhalten.“
Die Ausstellung einer Befreiung in Krankenanstalten ist ausschließlich für jene Personen vorgesehen, die zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund einer mit der Impfbefreiung in Zusammenhang stehenden Krankheit in der jeweiligen Krankenanstalt betreut werden (beispielsweise TransplantationspatientInnen, KrebspatientInnen). Bei einer von einer Krankenanstalt ausgestellten Befreiung bedarf es keinem zusätzlichen Hochladen des Dokuments über die Online-Plattform des Landes. Aufgrund der aktuellen Infektionslage wird nicht empfohlen, persönlich im Krankenhaus vorzusprechen. Das Aufsuchen einer Krankenanstalt mit dem Zweck, eine Impfbefreiung zu erlangen, ist nicht zulässig. Im Laufe der kommenden Woche werden die Krankenhäuser entsprechende Informationen zum genauen Ablauf auf ihren Webseiten zur Verfügung stellen.
Hohe Durchimpfungsrate schützt – „Wissenschaftsmisstrauen“ kein Ausnahmegrund
Die Verordnung des Gesundheitsministeriums definiert, dass Personen unter 18 Jahren von der Impfpflicht ausgenommen sind, ebenso wie Genesene für 180 Tage. Für diese Personengruppen ist keine spezielle Einmeldung notwendig. Bei manchen akuten oder chronischen Erkrankungen kann es sinnvoll sein, die Impfpflicht für eine begrenzte Zeit auszusetzten, beispielsweise nach Organtransplantationen, während der Einnahme von immunsupprimierenden Medikamenten oder während einer Krebstherapie. „Es wird jedenfalls empfohlen, die Impfung umgehend nachzuholen, sobald der Befreiungsgrund entfällt. Jene Personen, bei denen eine Impfung aktuell nicht möglich oder sinnvoll ist, sind leider auch besonders gefährdet, einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Covid-Infektion zu haben. Diese Personen sind auf den Schutz durch die Gesellschaft angewiesen. Alle gesunden Menschen sollten sich daher unbedingt impfen lassen, damit das Infektionsrisiko für all jene, die nicht geimpft werden können, so gering wie möglich ist“, appellieren LRin Leja und Gesundheitsdirektorin Geley. „Misstrauen gegenüber der Wissenschaft, das Leugnen der Existenz des Coronavirus oder das Unterschätzen seiner Auswirkungen sind definitiv keine Gründe für eine Impfpflichtbefreiung. Wir rufen einmal mehr dazu auf: Zeigen Sie sich solidarisch und schützen sie Ihre Mitmenschen“, sagt Gesundheitsdirektorin Geley.
Fragen zur Befreiung von der Impfpflicht können an die Hotline der AGES unter 0800 555 621 (täglich rund um die Uhr erreichbar) gestellt werden. Auf der Website www.tirol.gv.at/impfpflicht und www.sozialministerium.at/impfpflicht stehen umfangreiche Informationen zur Verfügung.
Online-Formular und weitere Informationen: www.tirol.gv.at/impfpflicht
Titelbild: MG Telfs/Pichler